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| Mitglieder Auf der Karte sehen Sie die Verteilung der Mitglieder im Stadtgebiet von Leipzig. Klicken Sie auf die gelben Symbole, um mehr über diese Mitglieder zu erfahren. Eine Liste aller Mitglieder finden Sie hier. |
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Geodaten © OpenStreetMap und Mitwirkende, CC-BY-SA |
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| Vorstand |
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| Prof. Dr. Lothar Eißmann | Ehrenvorsitzender | |||||||||||||||||||||||||
| Dr. Ralf Grabaum | 1. Vorsitzender, Webauftritt | |||||||||||||||||||||||||
| Steffen Römer | 2. Vorsitzender | |||||||||||||||||||||||||
| Claudia Ecke | Kassenwart | |||||||||||||||||||||||||
| Gerold Weber | öffentliche Institutionen | |||||||||||||||||||||||||
| Frederick Rose | Veranstaltungen | |||||||||||||||||||||||||
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| Satzung Geo Leipzig e.V. (28.09.1999) |
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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| 1. | Der Verein führt den Namen GEO LEIPZIG e.V. | |||||||||||||||||||||||||
| 2. | Er hat seinen Sitz in Leipzig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "GEO LEIPZIG e.V.". | |||||||||||||||||||||||||
| 3. | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | |||||||||||||||||||||||||
| § 2 Zweck |
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1. |
Der Zweck der Vereins ist die Förderung von geobezogener Wissenschaft und Bildung. | |||||||||||||||||||||||||
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2. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. | |||||||||||||||||||||||||
| 3. |
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen bildender Art, durch Forschungsvorhaben, Durchführung von Projekten und durch Öffentlichkeitsarbeit besonders im Bereich von Geowissenschaften und Geotechnik, von Umwelt-, Landschafts- und Naturschutz sowie auf landeskundlichem und historischem Gebiet. |
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| § 3 Mittelverwendung, Vermögen |
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| 1. | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. | |||||||||||||||||||||||||
| 2. | Mitgliedschaft allein begründet keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins, auch nicht beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung des Vereins. | |||||||||||||||||||||||||
| § 4 Mitgliedschaft |
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| 1. | Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. | |||||||||||||||||||||||||
| 2. | Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründ mitzuteilen. | |||||||||||||||||||||||||
| 3. | Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. | |||||||||||||||||||||||||
| a) | Ordentliche Mitglieder sind direkt im Verein mitwirkende Mitglieder. | |||||||||||||||||||||||||
| b) | Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet. | |||||||||||||||||||||||||
| c) | Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitgliedern ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. | |||||||||||||||||||||||||
| § 5 Mitgliedsbeiträge |
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| 1. | Von den ordentlichen Mitgliedern und von den Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||
| § 6 Mitgliederversammlung |
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| 1. | Die Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung des Vereins. Sie ist jährlich einzuberufen. | |||||||||||||||||||||||||
| 2. | Die Mitgliederversammlung des Vereins wird vom Vorstand zu einer Geschäftssitzung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 4 Wochen im Voraus unter Mitteilung der Tagesordnung und der Bechlußvorlagen. | |||||||||||||||||||||||||
| 3. | Die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere | |||||||||||||||||||||||||
| a) | die Feststellung der Tagesordnung | |||||||||||||||||||||||||
| b) | die Bestätigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung | |||||||||||||||||||||||||
| c) | die Entgegennahme des Berichts über die Tätigkeit des Vorstands | |||||||||||||||||||||||||
| d) | die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes mit Ausnahme des Kassenwartes | |||||||||||||||||||||||||
| e) | die Entgegennahme der Berichte des Kassenwartes und der Kassenprüfer | |||||||||||||||||||||||||
| f) | die Entlastung des Kassenwartes | |||||||||||||||||||||||||
| g) | die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge | |||||||||||||||||||||||||
| h) | die Entscheidung über Änderungen der Satzung | |||||||||||||||||||||||||
| i) | die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer | |||||||||||||||||||||||||
| 4. | Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlußfähig. | |||||||||||||||||||||||||
| 5. | Für eine Satzungsänderung müssen sich mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Sonst werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Auch bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt das Los den Ausschlag. | |||||||||||||||||||||||||
| 6. | Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer verhindert, an dieser Versammlung teilzunehmen, dann wird ein anderes Mitglied des Vereins vom übrigen Vorstand mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Schriftführers betraut. Das Protokoll ist söpätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu versenden. | |||||||||||||||||||||||||
| § 7 Vorstand |
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| 1. | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus dem | |||||||||||||||||||||||||
| Vorsitzenden Stellvertretenden Vorsitzenden Schriftführer Kassenwart und einem Beisitzer. |
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| Die Übernahme der Geschäfte erfolgt am Tag nach der Wahl. | ||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. | |||||||||||||||||||||||||
| 3. | Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. | |||||||||||||||||||||||||
| 4. | Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter wenigstens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. | |||||||||||||||||||||||||
| § 8 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes |
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| 1. | Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Bindung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er regelt im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes die Geschäftsleitung und ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf. Der geschäftsführende Vorstand hat die Mitgliederversammlung in allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Er ist verpflichtet, den Mitgliedern über alle Angelegenheiten des Vereins jederzeit Auskunft zu erteilen. |
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| 2. | Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere: | |||||||||||||||||||||||||
| a) | die Leitung der Arbeiten des Vereins sowie die Geschäftsverteilung, | |||||||||||||||||||||||||
| b) | die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, | |||||||||||||||||||||||||
| c) | die personalrechtlichen Befugnisse für Bedienstete des Vereins, | |||||||||||||||||||||||||
| d) | das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, insbesondere die Aufstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes und seine rechtzeitige Vorlage an die Mitgliederversammlung. | |||||||||||||||||||||||||
| e) | die Vorlage eines Berichtes an die Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Jahr, | |||||||||||||||||||||||||
| f) | die Vorlage eines Arbeitsplanes an die Mitgliederversammlung, | |||||||||||||||||||||||||
| g) | die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die rechtzeitige Mitteilung des Termins der nächsten Jahreshauptversammlung 1 Jahr im voraus. | |||||||||||||||||||||||||
| § 9 Auflösung des Vereins |
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| 1. | Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der auf einer Mitgliederversammlung stimmberechtigten Anwesenden. | |||||||||||||||||||||||||
| 2. | Kommt kein Beschluß nach Abs. 1 zustande, so kann der Vorstand mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der Vorstandsmitglieder die Auflösung beschließen. | |||||||||||||||||||||||||
| 3. | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Schulverwaltungsamt der Stadt Leipzig zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung von Umwelt- und Naturschutzprojekten an Leipziger Schulen. | |||||||||||||||||||||||||
| Beitrag und Bankverbindung Die Höhe des Jahresbeitrags ist derzeit wie folgt festgelegt:
Die Bankverbindung lautet:
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